Gewaltentrennung

Gewaltentrennung

Die Gewaltentrennung ist in der Bundesverfassung verankert und soll verhindern, dass zu viel Macht auf einzelnen Personen oder Institutionen konzentriert wird.

Sie besteht aus drei Pfeilern: die Legislative (gesetzgebende Gewalt), die Exekutive (ausführende Gewalt) und die Judikative (richterliche Gewalt). Jede Person darf jeweils nur einer der drei Gewalten angehören, da ansonsten das Prinzip der Gewaltentrennung verletzt würde.

Diese Trennung der Gewalten bezweckt eine gegenseitige Kontrolle und Machtbegrenzung der Staatsorgane, wodurch Machtmissbrauch verhindert werden kann. Würde beispielsweise dieselbe Person sowohl ein Gesetz erarbeiten und vorgeben, dieses Gesetz dann in Eigenregie einführen und umsetzen und schlussendlich gar ohne gerichtliche Beurteilung bei Verstössen bestrafen, entstünde ein ungesundes Machtvakuum.

Genau darum werden durch die Gewaltentrennung klare Linien gezogen und die unterschiedlichen Kompetenzen voneinander getrennt. Dadurch kann sichergestellt werden, dass sämtliche Schritte, von der Gesetzesausarbeitung, über den Vollzug des Gesetzes bis hin zu einer allfälligen Beurteilung über Vergehen, voneinander unabhängig geschehen.

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